Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 37 Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher


Summary What does Article 37 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This is a substantial foundational article that establishes the national supervisory framework for AML/CFT compliance.

It places the core obligation on Member States to ensure all obliged entities within their territory are subject to adequate and effective supervision, and to appoint the supervisors needed to make that happen.

The article is closely linked to Article 38, which covers specific cross-border scenarios that fall outside this general framework.

Beyond simply mandating supervision, the article goes into considerable detail on what supervisors must be equipped with: adequate resources, staff of high integrity, clearly defined tasks, and meaningful enforcement powers.

It also addresses structural flexibility, permitting self-regulatory bodies to perform supervisory functions in certain professional sectors, and requiring coordination mechanisms where supervision is split across multiple bodies.

Important points:

  • Member States are required to appoint one or more supervisors to ensure obliged entities comply with the applicable AML/CFT regulations.
  • Supervisors must have adequate financial, human, and technical resources, and their staff must maintain high professional standards including on confidentiality, data protection, and conflicts of interest.
  • Financial supervisors and supervisors of gambling service providers hold enhanced inspection powers, including the ability to conduct unannounced on-site inspections and access books, records, IT systems, and personnel.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen bzw. Vorschriften sicherzustellen.

    2. Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig davon, ob die zugelassenen Tätigkeiten über eine Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Aufsicht nach diesem Unterabsatz den Aufsehern des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, gemeldet wird.

    3. Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 5 aufgeführten Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

    1. Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

    1. Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher Verpflichtete in dem gesamten Sektor einheitlich und effizient beaufsichtigen. Zu diesem Zweck ernennt dieser Mitgliedstaat einen federführenden Aufseher oder richtet einen Koordinierungsmechanismus zwischen diesen Aufsehern ein.

    2. Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung aller Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so richtet er einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Aufsehern ein, um zu gewährleisten, dass Verpflichtete nach höchsten Standards beaufsichtigt werden. Dieser Koordinierungsmechanismus umfasst alle Aufseher, es sei denn,

      1. die Aufsicht wird einer Selbstverwaltungseinrichtung übertragen; in diesem Fall nimmt die in Artikel 52 genannte Behörde an dem Koordinierungsmechanismus teil;

      2. die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten wird mehreren Aufsehern übertragen; in diesem Fall nimmt der federführende Aufseher an dem Koordinierungsmechanismus teil. Wurde kein federführender Aufseher ernannt, so benennen die Aufseher unter sich einen Vertreter.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen:

      1. Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 39;

      2. Entscheidung in Fällen, in denen klar ist, welche besonderen Risiken in einem Sektor bestehen und diese Risiken verstanden werden und von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 abgesehen werden kann;

      3. Überprüfung der Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen von Verpflichteten gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1624 und Überprüfung der Eignung des Personals, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der genannten Verordnung vorgesehen sind, sowie — für Aufseher von Organismen für gemeinsame Anlagen — Entscheidung in den Fällen, in denen der Organismus für gemeinsame Anlagen die Meldung verdächtiger Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1624 an einen Dienstleister auslagern kann;

      4. regelmäßige Bewertung und Überwachung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind;

      5. Überprüfung, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen einhalten;

      6. Durchführung aller vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen sowie aller erforderlichen themenbezogenen Kontrollen und aller sonstigen Untersuchungen, Bewertungen und Analysen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Verpflichteten die Verordnung (EU) 2024/1624 und alle gemäß Artikel 56 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erfüllen;

      7. Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um gegen etwaige Verstöße der Verpflichteten gegen die geltenden Anforderungen vorzugehen, die bei der aufsichtlichen Bewertung festgestellt wurden, und Weiterverfolgung der Umsetzung solcher Maßnahmen.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher über angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 verfügen, einschließlich der Befugnis,

      1. alle Informationen von Verpflichteten zu verlangen, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 und für die Durchführung von Kontrollen relevant sind, auch von Dienstleistern, an die der Verpflichtete einen Teil seiner Aufgaben ausgelagert hat, um den Anforderungen jener Verordnungen nachzukommen,

      2. geeignete und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, unter anderem durch die Verhängung von Geldbußen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher und die für Glücksspieldienste zuständigen Aufseher zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Befugnissen über weitere Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, die Betriebsstätten des Verpflichteten ohne vorherige Ankündigung zu inspizieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit einer Inspektion dies erfordern, und dass sie über alle erforderlichen Mittel verfügen, um eine solche Inspektion durchzuführen.

    2. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 müssen die Aufseher zumindest in der Lage sein,

      1. die Bücher und Aufzeichnungen des Verpflichteten zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

      2. Zugang zu jeglicher Software, zu allen Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen zu erhalten, die vom Verpflichteten verwendet werden,

      3. schriftliche oder mündliche Informationen von allen für die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern sowie von allen Vertretern oder Mitarbeitern von Stellen einzuholen, an die der Verpflichtete Aufgaben nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1624 ausgelagert hat, und jede andere Person zu befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

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