Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 32 Gemeinsame Analysen
Summary What does Article 32 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes the framework for FIUs (Financial Intelligence Units) to conduct joint analyses of suspicious transactions and activities across Member States.
It builds directly on the broader cooperation obligations between FIUs set out earlier in this chapter, providing a concrete operational mechanism for cross-border collaboration.
The article covers the conditions under which joint analysis teams can be formed, how they operate, who can participate, and the confidentiality rules that govern information shared within them.
Important points:
- Member States must ensure their FIUs can participate in joint analysis teams, set up for a specific purpose and limited period, with AMLA providing assistance in accordance with Regulation (EU) 2024/1620.
- FIU staff allocated to a joint analysis team are required to share information available to their FIU with the team, subject to applicable national law and the limits of their competence.
- FIUs participating in joint analyses determine the conditions for any third-party participation and must put in place measures guaranteeing confidentiality and security of information exchanged, which may only be used for the purposes for which the joint analysis was set up.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.
Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wobei eine oder mehrere der zentralen Meldestellen, die das Team bilden, betroffen sind.
Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn
im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen;
eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen.
Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Bedienstete ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und im Rahmen der Zuständigkeiten des Bediensteten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.
Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen,
dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten;
dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — zur Teilnahme an den gemeinsamen Analysen einladen können, sofern dies für die Zwecke der gemeinsamen Analysen relevant ist und eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen die Bedingungen für die Beteiligung Dritter festlegen und Maßnahmen ergreifen, die die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ausgetauschten Informationen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die diese gemeinsame Analyse vorgesehen wurde.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.