Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 3 Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene
Summary What does Article 3 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes the mechanism by which Member States can extend AML/CFT obligations beyond the standard set of obliged entities defined in Regulation (EU) 2024/1624, applying those requirements to additional sectors they identify as exposed to money laundering or terrorist financing risks.
It is not a standalone provision — it operates as an extension mechanism sitting alongside Article 1, which defines the directive's scope, and directly interacts with the core obligations framework in Regulation (EU) 2024/1624.
The article sets out a structured notification and review process involving the Commission and AMLA before any such national measures can be adopted, with a built-in standstill period and an exception for urgent threats.
It also addresses the transitional situation for Member States that had already extended AML rules to additional sectors under the previous directive.
Important points:
- Member States may extend all or part of Regulation (EU) 2024/1624 to sectors beyond the standard obliged entities, but must notify the Commission with a risk justification, internal market impact assessment, and draft national measures before doing so.
- Member States are required to hold off adopting such national measures for 6 months following notification, unless the measure addresses a serious and present threat of money laundering or terrorist financing.
- The Commission, consulting AMLA, will issue a detailed opinion on whether the measure is adequate and whether it may create obstacles within the internal market, and may signal its intention to act at Union level instead.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Ermittelt ein Mitgliedstaat, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, so kann er beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese zusätzlichen Unternehmen anzuwenden.
Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf Unternehmen in anderen Sektoren anzuwenden. Dieser Notifizierung wird Folgendes beigefügt:
eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht;
eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt;
die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624, die der Mitgliedstaat auf diese Unternehmen anzuwenden beabsichtigt;
den Wortlaut der Entwürfe nationaler Maßnahmen, sowie jegliche Aktualisierung, sofern der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich, den Inhalt oder die Umsetzung dieser mitgeteilten Maßnahmen erheblich ändert.
Die Mitgliedstaaten schieben den Erlass nationaler Maßnahmen um sechs Monate ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung auf.
Die Aufschiebung nach Unterabsatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen mit der nationalen Maßnahme darauf abgezielt wird, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Mitteilung nach Absatz 2 auch eine Begründung dahingehend beizufügen, weshalb der Mitgliedstaat den Erlass nicht aufschieben wird.
Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme
im Hinblick auf die ermittelten Risiken angemessen ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die von dem Mitgliedstaat ermittelten Risiken den Binnenmarkt betreffen;
im Hinblick auf den freien Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr oder auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern im Binnenmarkt Hindernisse schaffen könnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, die mit der Maßnahme gemindert werden sollen.
In der ausführlichen in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme wird auch angegeben, ob die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.
Hält es die Kommission nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten ausführlichen Stellungnahme Bericht über die Maßnahmen, die er diesbezüglich zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission nimmt zu der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahme Stellung.
Bekundet die Kommission ihre Absicht, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so sieht der betreffende Mitgliedstaat vom Erlass der in Absatz 2 Buchstabe d genannten nationalen Maßnahmen ab, es sei denn, mit diesen nationalen Maßnahmen wird darauf abgezielt, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Wenn die Mitgliedstaaten am 9. Juli 2024 nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits auf andere Sektoren als Verpflichtete anwenden, so können sie die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese Sektoren anwenden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2028 die gemäß Unterabsatz 1 auf nationaler Ebene ermittelten Sektoren mit, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten, und legen eine Begründung für die Exponiertheit dieser Sektoren gegenüber Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung gibt die Kommission nach Konsultation der AMLA eine ausführliche Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab. Hält die Kommission es nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so findet Absatz 5 Anwendung.
Bis zum 10. Juli 2028 und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der Sektoren, für die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die gesamte oder einen Teil der Verordnung (EU) 2024/1624 anzuwenden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)