Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 11 Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
Summary What does Article 11 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article directly builds on Article 10, which establishes the central beneficial ownership registers.
Article 11 governs who gets access to the information held in those registers and on what terms.
It creates a tiered access framework: a broad set of public authorities — including competent authorities, tax authorities, AMLA, EPPO, OLAF, Europol, and Eurojust — receive immediate, unfiltered, direct, and free access, while obliged entities are entitled to timely access when conducting customer due diligence, though Member States may charge them a fee to cover operational costs.
Important points:
- Competent authorities, along with a wide range of other public bodies, are granted unrestricted access to the central registers without alerting the entity being investigated.
- Access the beneficial ownership registers when performing customer due diligence under Chapter III of Regulation (EU) 2024/1624, though Member States may impose a cost-recovery fee for this access.
- Member States are required to notify the Commission of which authorities and obliged entities have been granted access by 10 October 2026, and must keep that notification updated.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden sofort, ungefiltert, direkt, frei und ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder der betroffenen Rechtsvereinbarung auf alle in den vernetzten Zentralregistern nach Absatz 10 gespeicherten Angaben zugreifen können.
Der in Absatz 1 genannte Zugang wird gewährt
den zuständigen Behörden,
Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 37,
Steuerbehörden,
nationalen Behörden mit Zuständigkeiten für die Umsetzung von restriktiven Maßnahmen der Union, die in den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates festgelegt sind,
der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620,
EUStA,
OLAF,
Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete beim Ergreifen von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 zeitnah Zugang zu den Angaben haben, die in den in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind.
Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Verpflichteten die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2026 die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Zentralregistern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben bei Änderungen der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten oder des Umfangs, in dem Verpflichteten Zugang gewährt wird. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Rechtsvereinbarung
(En. legal arrangement)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Express Trust
(En. express trust)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)