Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 3 Auswahlkriterien und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Gremiums


Summary What does Article 3 of the Scientific panel of independent experts say?

This article establishes the rules governing the composition and selection of the scientific panel.

It sets out who can be appointed, how many members the panel can have, and what criteria must be met.

It connects directly to Article 2, which formally establishes the panel, by defining how that body is actually populated.

The selection process is built around ensuring the right mix of expertise alongside independence, impartiality, and geographic representation across EU and EEA countries.

Important points:

  • The Commission, in consultation with the Board, determines the number of experts per term, with a hard cap of 60 members.
  • The Commission is required to ensure geographic balance, with one to three nationals per EU Member State or EEA-EFTA country appointed, and those nationals must make up at least four-fifths of the panel.
  • Qualified applicants who are not appointed to the panel are placed on a reserve list, valid for the duration of the panel's term of office as defined in Article 4.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Sachverständigen werden im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Grundlage der darin festgelegten Auswahlkriterien als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt.

    1. Für jede Amtszeit gemäß Artikel 4 legt die Kommission in Absprache mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Gremium“) die Zahl der Sachverständigen fest, die in dem in Absatz 1 genannten Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführt wird. Die Zahl der Sachverständigen im wissenschaftlichen Gremium darf in keinem Fall 60 überschreiten.

    1. Die Sachverständigen werden in Hinblick auf die Notwendigkeit ausgewählt, Folgendes sicherzustellen:

      1. ein angemessenes multidisziplinäres, interdisziplinäres und aktuelles wissenschaftliches, technisches oder soziotechnisches Fachwissen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, gegebenenfalls einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung;

      2. Unabhängigkeit von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689;

      3. Unparteilichkeit und Objektivität gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689;

      4. Fähigkeit, Tätigkeiten sorgfältig, präzise und objektiv auszuführen.

    1. Die Kommission stellt bei der Auswahl der Sachverständigen sicher, dass mindestens ein und höchstens drei Staatsangehörige aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, als Sachverständige für das wissenschaftliche Gremium ernannt werden, sofern es Bewerber aus diesem Land gibt, die die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Kriterien erfüllen, und sofern auf diese Weise eine hinreichend umfassende Abdeckung einschlägiger Fachgebiete erreicht werden kann. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums ausmachen.

    1. Die Kommission sorgt bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem unterrepräsentierten Geschlecht den Vorzug, wenn im Auswahlverfahren zwischen zwei gleich qualifizierten Bewerbern zu entscheiden ist.

    1. Sachverständige, die die in der Aufforderung genannten Kriterien erfüllen, aber nicht als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, werden in eine Reserveliste verfügbarer Sachverständiger (im Folgenden „Reserveliste“) aufgenommen, die für die Dauer der Amtszeit des Gremiums gemäß Artikel 4 gültig bleibt.

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