Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 14 Unterstützungsersuchen der Marktüberwachungsbehörden
Summary What does Article 14 of the Scientific panel of independent experts say?
This article establishes the mechanism through which national market surveillance authorities can access the expertise of the scientific panel to support their enforcement activities under the AI Act.
It sets out the full lifecycle of such a request, from submission through to evaluation and outcome, with the AI Office acting as the gatekeeper that assesses whether engaging the scientific panel is warranted.
Approved requests lead to the appointment of panel members under the procedure set out in Article 7, while rejected requests must be communicated with reasons.
Important points:
- The AI Office is required to provide a practical channel for market surveillance authorities to request scientific panel assistance, and must process such requests within two weeks of receiving a complete submission.
- Market surveillance authorities must clearly state the purpose of their request and substantiate why it is necessary and proportionate, with requests only valid in the context of market surveillance activities under the AI Act.
- The AI Office evaluates each request taking into account the scientific panel's available capacity and the need to ensure fair access to expert support across all Member States.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Das KI-Büro stellt den Marktüberwachungsbehörden praktische Mittel zur Verfügung, damit sie das wissenschaftliche Gremium bei ihren Marktüberwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 um Unterstützung ersuchen können.
In jedem Ersuchen um Unterstützung durch das wissenschaftliche Gremium ist der Zweck der erbetenen Unterstützung klar anzugeben, und es darf nur im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 gestellt werden; die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ersuchens um Unterstützung durch das wissenschaftliche Gremium sind zu begründen.
Das KI-Büro prüft die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Unterstützungsersuchens unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten des wissenschaftlichen Gremiums und der Notwendigkeit, einen wirksamen Zugang zu Sachverständigen für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 3 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass das Ersuchen erforderlich und verhältnismäßig ist, benennt die Kommission gemäß Artikel 7 einen Berichterstatter und zwei Beitragende für die Aufgabe.
Stellt das KI-Büro fest, dass die erbetene Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.
Das KI-Büro bearbeitet das Ersuchen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Ersuchens. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es die ersuchende Marktüberwachungsbehörde jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Ersuchens vorzulegen. In diesem Fall gilt das Ersuchen erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 9 Support to market surveillance authorities
Um eine Stärkung der für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlichen nationalen Kapazitäten zu ermöglichen, sollten die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten für ihre Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung auf die Unterstützung des wissenschaftlichen Gremiums zurückgreifen können. Das KI-Büro sollte die praktischen Mittel vorsehen, mit denen die Mitgliedstaaten solche Unterstützungsersuchen stellen können. Die Ersuchen sollten erforderlich und verhältnismäßig sein und vom KI-Büro zeitnah bearbeitet werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Marktüberwachungsbehörde
(En. market surveillance authority)