Source: OJ L, 2024/1689, 12.7.2024

Current language: DE

Artikel 23 Pflichten der Einführer


Summary What does Article 23 of the AI act regulation say?

This article sets out the obligations that apply specifically to importers of high-risk AI systems — that is, entities established in the Union that bring in systems bearing the name or trademark of a non-EU provider.

It sits alongside the obligations placed on providers, authorised representatives, and distributors, forming part of the broader supply chain accountability framework in the regulation.

The article covers the full lifecycle of an importer's responsibility: from pre-market verification checks, through ongoing obligations during storage and transport, to post-market record-keeping, information-sharing, and cooperation with authorities.

Important points:

  • Verify before placing on the market that the conformity assessment has been carried out, technical documentation is in order, the CE marking and EU declaration of conformity are present, and an authorised representative has been appointed.
  • Keep copies of the notified body certificate, instructions for use, and EU declaration of conformity for 10 years after the system has been placed on the market or put into service.
  • Cooperate with competent authorities and provide all necessary information and documentation upon a reasoned request to demonstrate conformity.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob

      1. der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat;

      2. der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat;

      3. das System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind;

      4. der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt hat.

    1. Hat ein Einführer hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht oder gefälscht ist oder diesem eine gefälschte Dokumentation beigefügt ist, so bringt er das System erst in Verkehr, nachdem dessen Konformität hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Einführer den Anbieter des Systems, die Bevollmächtigten und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

    1. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Anschrift, unter der sie in Bezug auf das Hochrisiko-KI-System kontaktiert werden können, auf der Verpackung oder gegebenenfalls in der beigefügten Dokumentation an.

    1. Solange sich ein Hochrisiko-KI-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Einführer, dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Konformität mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

    1. Die Einführer halten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems ein Exemplar der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls die Betriebsanleitungen und die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung bereit.

    1. Die Einführer übermitteln den betreffenden nationalen Behörden auf deren begründete Anfrage sämtliche — auch die in Absatz 5 genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für jene leicht verständlich ist. Zu diesem Zweck stellen sie auch sicher, dass diesen Behörden die technische Dokumentation zur Verfügung gestellt werden kann.

    1. Die Einführer arbeiten mit den betreffenden nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den Einführern in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von diesem System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern.

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