Source: OJ L, 2024/1689, 12.7.2024Current language: DE
- Artificial intelligence act
Basic legislative acts
- AI act regulation
Artikel 23 Pflichten der Einführer
Summary What does Article 23 of the AI act regulation say?
This article sets out the obligations that apply specifically to importers of high-risk AI systems — that is, entities established in the Union that bring in systems bearing the name or trademark of a non-EU provider.
It sits alongside the obligations placed on providers, authorised representatives, and distributors, forming part of the broader supply chain accountability framework in the regulation.
The article covers the full lifecycle of an importer's responsibility: from pre-market verification checks, through ongoing obligations during storage and transport, to post-market record-keeping, information-sharing, and cooperation with authorities.
Important points:
- Verify before placing on the market that the conformity assessment has been carried out, technical documentation is in order, the CE marking and EU declaration of conformity are present, and an authorised representative has been appointed.
- Keep copies of the notified body certificate, instructions for use, and EU declaration of conformity for 10 years after the system has been placed on the market or put into service.
- Cooperate with competent authorities and provide all necessary information and documentation upon a reasoned request to demonstrate conformity.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob
der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat;
der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat;
das System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind;
der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt hat.
Hat ein Einführer hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht oder gefälscht ist oder diesem eine gefälschte Dokumentation beigefügt ist, so bringt er das System erst in Verkehr, nachdem dessen Konformität hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Einführer den Anbieter des Systems, die Bevollmächtigten und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Anschrift, unter der sie in Bezug auf das Hochrisiko-KI-System kontaktiert werden können, auf der Verpackung oder gegebenenfalls in der beigefügten Dokumentation an.
Solange sich ein Hochrisiko-KI-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Einführer, dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Konformität mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
Die Einführer halten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems ein Exemplar der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls die Betriebsanleitungen und die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung bereit.
Die Einführer übermitteln den betreffenden nationalen Behörden auf deren begründete Anfrage sämtliche — auch die in Absatz 5 genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für jene leicht verständlich ist. Zu diesem Zweck stellen sie auch sicher, dass diesen Behörden die technische Dokumentation zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Einführer arbeiten mit den betreffenden nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den Einführern in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von diesem System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 83 Operators acting in more than one role
Angesichts des Wesens und der Komplexität der Wertschöpfungskette für KI-Systeme und im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen ist es von wesentlicher Bedeutung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Daher müssen die Rolle und die spezifischen Pflichten der relevanten Akteure entlang dieser Wertschöpfungskette, wie Einführer und Händler, die zur Entwicklung von KI-Systemen beitragen können, präzisiert werden. In bestimmten Situationen könnten diese Akteure mehr als eine Rolle gleichzeitig wahrnehmen und sollten daher alle einschlägigen Pflichten, die mit diesen Rollen verbunden sind, kumulativ erfüllen. So könnte ein Akteur beispielsweise gleichzeitig als Händler und als Einführer auftreten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Händler
(En. distributor)
Definition
CE-Kennzeichnung
(En. CE marking)
Definition
Konformitätsbewertungsstelle
(En. conformity assessment body)
Definition
KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
(En. general-purpose AI model)
Definition
Anbieter
(En. provider)
Definition
Akteur
(En. operator)
Definition
KI-System
(En. AI system)
Definition
Zweckbestimmung
(En. intended purpose)
Definition
Inverkehrbringen
(En. placing on the market)
Definition
notifizierte Stelle
(En. notified body)
Definition
Betreiber
(En. deployer)
Definition
Einführer
(En. importer)
Definition
Betriebsanleitungen
(En. instructions for use)
Definition
Marktüberwachungsbehörde
(En. market surveillance authority)
Definition
Risiko
(En. risk)
Definition
Inbetriebnahme
(En. putting into service)