Source: OJ L, 2024/1689, 12.7.2024

Current language: DE

Artikel 13 Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber


Summary What does Article 13 of the AI act regulation say?

This article establishes the transparency and information disclosure requirements for high-risk AI systems, placing the obligation squarely on providers to design systems that are sufficiently transparent for deployers to understand and use the outputs correctly.

The bulk of the article sets out a detailed minimum content list for the instructions for use that must accompany every high-risk AI system.

It connects directly to several other articles in the regulation, notably Article 14 on human oversight, Article 15 on accuracy and robustness, and Article 12 on logging, with the instructions for use serving as the practical bridge between those technical requirements and the deployer who must act on them.

Important points:

  • Providers of high-risk AI systems must design those systems to be sufficiently transparent for deployers to interpret outputs and use them appropriately.
  • Providers must supply instructions for use that are concise, complete, correct and clear, covering as a minimum the system's intended purpose, performance characteristics, known risks, human oversight measures, and maintenance requirements.
  • The instructions for use must also describe how deployers can collect, store and interpret logs, directly linking this article to the logging obligations set out in Article 12.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, damit die Betreiber die Ausgaben eines Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Die Transparenz wird auf eine geeignete Art und in einem angemessenen Maß gewährleistet, damit die Anbieter und Betreiber ihre in Abschnitt 3 festgelegten einschlägigen Pflichten erfüllen können.

    1. Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Betriebsanleitungen in einem geeigneten digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise mit Betriebsanleitungen versehen, die präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die Betreiber relevanten, barrierefrei zugänglichen und verständlichen Form enthalten.

    1. Die Betriebsanleitungen enthalten mindestens folgende Informationen:

      1. den Namen und die Kontaktangaben des Anbieters sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;

      2. die Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsgrenzen des Hochrisiko-KI-Systems, einschließlich

        1. seiner Zweckbestimmung,

        2. des Maßes an Genauigkeit — einschließlich diesbezüglicher Metriken —, Robustheit und Cybersicherheit gemäß Artikel 15, für das das Hochrisiko-KI-System getestet und validiert wurde und das zu erwarten ist, sowie aller bekannten und vorhersehbaren Umstände, die sich auf das erwartete Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit auswirken können;

        3. aller bekannten oder vorhersehbaren Umstände bezüglich der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems im Einklang mit seiner Zweckbestimmung oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die zu den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Risiken für die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte führen können,

        4. gegebenenfalls der technischen Fähigkeiten und Merkmale des Hochrisiko-KI-Systems, um Informationen bereitzustellen, die zur Erläuterung seiner Ausgaben relevant sind;

        5. gegebenenfalls seiner Leistung in Bezug auf bestimmte Personen oder Personengruppen, auf die das System bestimmungsgemäß angewandt werden soll;

        6. gegebenenfalls der Spezifikationen für die Eingabedaten oder sonstiger relevanter Informationen über die verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems;

        7. gegebenenfalls Informationen, die es den Betreibern ermöglichen, die Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems zu interpretieren und es angemessen zu nutzen;

      3. etwaige Änderungen des Hochrisiko-KI-Systems und seiner Leistung, die der Anbieter zum Zeitpunkt der ersten Konformitätsbewertung vorab bestimmt hat;

      4. die in Artikel 14 genannten Maßnahmen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht, einschließlich der technischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von Hochrisiko-KI-Systemen zu erleichtern;

      5. die erforderlichen Rechen- und Hardware-Ressourcen, die erwartete Lebensdauer des Hochrisiko-KI-Systems und alle erforderlichen Wartungs- und Pflegemaßnahmen einschließlich deren Häufigkeit zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses KI-Systems, auch in Bezug auf Software-Updates;

      6. gegebenenfalls eine Beschreibung der in das Hochrisiko-KI-System integrierten Mechanismen, die es den Betreibern ermöglicht, die Protokolle im Einklang mit Artikel 12 ordnungsgemäß zu erfassen, zu speichern und auszuwerten.

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